Information zur elektronischen Patientenakte (ePA)

Wenn Sie einen Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen, können Sie selbst entscheiden, ob diese Information in Ihrer elektronischen Patientenakte (ePA) gespeichert wird. Das gilt auch, wenn Sie die ePA generell nutzen möchten.

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Wird der Eingriff zum Schwangerschaftsabbruch in der ePA gespeichert, ist dieser auch viele Jahre später, z. B. beim Einlesen Ihrer Gesundheitskarte sichtbar. Die Daten der ePA werden nicht automatisch nach zehn Jahren gelöscht.

Ärzte und Ärztinnen, die den Schwangerschaftsabbruch durchführen, müssen Sie über Ihr Widerspruchsrecht informieren. Wenn Sie nicht möchten, dass der Eingriff in der ePA gespeichert wird, reicht ein mündlicher Hinweis im Ärzte- bzw. Ärztinnengespräch. Bitte sprechen Sie den Arzt oder die Ärztin bei Bedarf darauf an. Der Schwangerschaftsabbruch wird dann ausschließlich in der internen Akte der Praxis dokumentiert.

Weitere Informationen finden Sie unter: 

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/digitalisierung/elektronische-patientenakte/epa-fuer-alle.html